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ERNST SCHMID TRANSPORTE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
  1. VERTRAGSGEGENSTAND
    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Kranarbeiten, transportieren, heben und verschieben von Frachtgütern mit Spezialgeräten, sowie die Ausführung von Montagen und Demontagen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit den erwähnten Arbeiten vorgenommen werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt Art. 440 ff. OR.

     

  2. PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS 
    Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bezeichneten Dritten einen geeigneten Fahrzeugkran oder andere Geräte und Werkzeuge einschliesslich der fachkundigen Bedienung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

     

  3. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
    Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche sachdienlichen und notwendigen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei insbesondere die nachstehenden Mitwirkungspflichten (Ziff. 3a – f). Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person abzustellen, die sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt. Diese Person ist zudem zur Mithilfe verpflichtet und hat alles Erforderliche vorzukehren, damit die Arbeiten sicher und unfallfrei durchgeführt werden können. Werden vom Kranführer bzw. seinen Hilfspersonen Arbeiten verlangt, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, hat der Auftragnehmer die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einzustellen. Das Heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit oder ohne Last verboten; Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden.


    a) Zufahrt und Standplatz 
    Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten, sowie der Standplatz durch das Kranfahrzeug oder andere Gerätschaften gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Der Auftraggeber weiss, dass Krane und Transportfahrzeuge schwere Arbeitsgeräte sind; er ist daher für die genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit (z.B. bei Kellern, Tiefgaragen, Schächten,Brücken etc.) verantwortlich. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer frühzeitig vor Beginn der Auftragsausführung mitzuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien etc. ausgeführt werden sollen, ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen - wie Abschalten des Stromes etc. - mit den Eigentümern der Anlagen. Für Krane muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten. Der Aktionsbereich ist durch den Auftraggeber zu überwachen und nötigenfalls abzusperren.

    b) Notwendige Angaben 
    Der Auftraggeber beschafft alle notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) der Frachtgüter und teilt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsbeginn mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein verantwortlich. 

    c) Auf- und Ablad 
    Der Auf- und Ablad bei Transportaufträgen, die Montage und Demontage des Frachtgutes sind Sache des Versenders bzw. des Empfängers. 

    d) Bereitstellung 
    Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Frachtgüter verantwortlich. Die Frachtgüter müssen so hergerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind. Sie haben über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte zu verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass allfällige Stromzufuhren unterbrochen, bewegliche Teile (wie z.B. Schwenkarme, Schiebetüren etc.) fixiert und Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind. 

    e) Anschlagmittel 
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm verwendeten und für den Transport  zur Verfügung gestellten Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche die für das Frachtgut notwendige Tragfähigkeit haben.

    f) Wertdeklaration 
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen, wertvollen Frachtgütern (Maschinen, Apparate, Computer etc.) bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Zeitwert insgesamt sowie von Einzelkomponenten einer Anlage zu bezeichnen.
     

  4. PREISE - FAKTURIERUNG 
    Ohne andere schriftliche Vereinbarung mittels Brief, Fax oder Email verstehen sich alle Preise rein netto, ohne Skonto, exklusiv Mehrwertsteuer sowie exklusiv allfällige Treibstoffzuschläge, Bewilligungen, Begleitung und Kosten durch behördliche Auflagen etc. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Skonto und/oder andere Abzüge sind nicht zulässig und werden nachbelastet. Unabhängig vom Rechnungsempfänger bleibt der Auftraggeber für alle Kosten des Auftrags haftbar. 

    a) Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Polizei- und Privatbegleitungen, Treibstoffzuschläge, Versicherungen, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Bedienpersonal, Wartezeiten, Zusatz- und Leerfahrten, sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und gesetzliche Vorschriften entstehen (z.B. LSVA, MwSt. etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

    b) Der Transport von Gegengewichten (Ballast) wird als zusätzlicher Aufwand verrechnet. 
     

  5. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS  
    a) Die Haftung des Auftragsnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf maximal CHF 1‘000‘000.- pro Schadenereignis begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.

    b) Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen zudem keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder einem Defekt des Fahrzeuges/Arbeitsmittels. Dasselbe gilt für Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern vor allem wirtschaftliche Folgeschäden darstellen, wie beispielsweise Betriebsausfälle, namentlich Nutzungs- oder Betriebsverluste, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste, sowie alle weiteren mittelbaren Schäden. 
     

  6. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS  
    Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen oder -mittel; insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund: 
    a) falscher oder unvollständiger Angaben über das Frachtgut 
    b) falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit von Untergründen 
    c) unzureichender Verpackung oder Bereitstellung der Frachtgüter 
    d) unzureichender Anschlagpunkte am Hebegut
    e) unzureichende zur Verfügung gestellte Anschlagmittel
    f) wetterbedingte Unterbrüche und Verzögerungen
    g) Streiks oder nicht vorhersehbare Blockaden durch Dritte 
     

  7. WARENTRANSPORTVERSICHERUNG
    Der Auftragnehmer empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Frachtgütern den Abschluss einer Warentransportversicherung. Eine Versicherungsdeckung ist speziell in allen Schadenfällen wichtig, bei denen der Auftragnehmer nicht haftet. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt zum Beispiel, wenn ihn kein Verschulden trifft und für alle Schäden, soweit die Haftungshöchstgrenze von CHF 1‘000‘000.- je Schadenereignis überstiegen wird. Eine Warentransportversicherung (mit Deckung gemäss den jeweiligen Versicherungsbedingungen) kann durch den Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. abgeschlossen werden. Der Auftrag ist vom Kunden schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erteilen.
     

  8. BEANSTANDUNGEN - VORBEHALTE  
    Beanstandungen von Aufträgen und die Anzeige von Schäden sind sofort bei der Annahme des Frachtgutes oder bei Beendigung des Auftrages in Anwesenheit des Fahrzeugführers bzw. Beauftragten des Auftragnehmers auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragten des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen sieben Tagen nach Beendigung des Auftrages schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren. Überall, wo nicht ausdrücklich eine andere durch den Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichnete schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Übernahme von Kranarbeiten und Transporten zu den jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Kranarbeiten der Ernst Schmid Transporte. Sie sind unter www.schmid-buchs.ch im Internet abrufbar. Der Auftraggeber bestätigt mit Erteilung des Auftrages, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und damit anerkannt hat. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
     

  9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 
    Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch soweit dessen/deren Wirksamkeit betroffen ist, vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich. Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.
     

  10. VERSION VOM 23.10.2019. Jederzeitige Änderung oder Anpassung ausdrücklich vorbehalten.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrucken:

ERNST SCHMID TRANSPORTE
Lägernweg 2    CH-8107 Buchs ZH    Email: schmid-buchs@bluewin.ch    Telefon 079 666 17 93
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